KG - Urteil vom 16.09.2002
8 U 201/01
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 545 ; BGB § 537 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 49/01

Zu der Frage, nach welchem Maßstab die Wesentlichkeitsgrenze

KG, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 8 U 201/01

DRsp Nr. 2003/5918

Zu der Frage, nach welchem Maßstab die Wesentlichkeitsgrenze

Die Minderung des Mietzinses im Rahmen eines oder mehrerer Untermietverhältnisse muss nicht automatisch zu einer Minderung des Generalmietzinses im Verhältnis zur Hauptvermieterin führen. Denn das Erfordernis der Tauglichkeit der Mietsache hat im Generalmietvertrag der Parteien einen anderen Inhalt als im Verhältnis zwischen der Zwischenmieterin und ihren Untermietern.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 545 ; BGB § 537 ;

Tatbestand:

Die am 30. Mai 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juli 2001 an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 6. April 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, das der Beklagten am 30. April 2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet ihre Berufung wie folgt: