BGH - Urteil vom 08.07.2009
VIII ZR 205/08
Normen:
BGB § 557; BGB § 558;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1087
MDR 2009, 1033
MietRB 2009, 282
NJW 2009, 2739
NZM 2009, 613
WuM 2009, 460
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 22/08
AG Hamburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 32/07

Zugrundelegung der vereinbarten Wohnfläche bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB; Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 Prozent

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 205/08

DRsp Nr. 2009/16682

Zugrundelegung der vereinbarten Wohnfläche bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB; Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 Prozent

Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 557; BGB § 558;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H. . Im Mietvertrag vom 30. Juli 1987 ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben; die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 51,03 qm. Die Miete für die Wohnung belief sich seit November 2003 auf 360,47 EUR zuzüglich Nebenkosten sowie eines Betrages von 7,85 EUR, den die Beklagte im Hinblick auf den Einbau eines Wasserzählers als "Modernisierungszuschlag" entrichtet.