LG Berlin - Beschluss vom 07.03.2012
65 S 16/12
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 93/11

Zulässigkeit der Berufung bei mangelnder Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

LG Berlin, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 65 S 16/12

DRsp Nr. 2013/10038

Zulässigkeit der Berufung bei mangelnder Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 21.11.2011 - 7 C 93/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Kammer übereinstimmend davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche, über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und auch eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.