BGH - Urteil vom 16.03.2005
XII ZR 268/01
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 18
Vorinstanzen:
KG, vom 24.09.2001

Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine andere Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen XII ZR 268/01

DRsp Nr. 2005/7777

Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine andere Entscheidung

Die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien am gleichen Tag ergangen ist, stellt keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar, wenn zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffenen Entscheidung maßgebend waren und wenn auch auf die einzelnen Ansprüche der §§ 145, 322 ZPO und die einzelnen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel eingegangen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Beklagten Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November 1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte beruft sich auf Minderung und auf Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen.