BGH - Beschluß vom 14.06.2007
V ZB 18/07
Normen:
BGB § 928 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 856
BGHZ 172, 338
DNotZ 2007, 845
FGPrax 2007, 209
MDR 2007, 1122
MietRB 2007, 264
NJW 2007, 2547
NZM 2007, 600
NotBZ 2007, 326
Rpfleger 2007, 537
WM 2007, 1802
ZMR 2007, 795
ZfIR 2008, 17
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 Wx 5/07
LG Wuppertal, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4/07

Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf Wohnungs- oder Teileigentum

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZB 18/07

DRsp Nr. 2007/13255

Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf Wohnungs- oder Teileigentum

»Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 928 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 20. Juni 2005 erklärte er den Verzicht "an dem Grundstück gemäß § 928 BGB " und beantragte, alle erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen.

Das Grundbuchamt hat den Antrag als auf die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungseigentum gerichtet ausgelegt und mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Wohnungseigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Das greift er mit seiner weiteren Beschwerde an.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (BayObLG NJW 1991, 1962; OLG Zweibrücken ZMR 2003, 137; OLG Celle MDR 2004, 29) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2007 (NZM 2007, 219) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.