BGH - Beschluß vom 14.08.2008
I ZB 39/08
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 38
FamRZ 2008, 2108
JuS 2009, 91
JurBüro 2008, 661
MDR 2008, 1356
NJW 2008, 3287
NZM 2008, 805
Rpfleger 2009, 38
WM 2008, 2026
WuM 2008, 678
ZMR 2009, 21
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 193/08
AG Eutin, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 M 372/08

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

BGH, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen I ZB 39/08

DRsp Nr. 2008/18174

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

»Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.«

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind.

Dagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behauptet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Untermieter der Räume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegenüber unzulässig, weil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte.