KG - Urteil vom 12.09.2002
8 U 308/01
Normen:
BGB § 366 Abs. 2 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 638/00

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 8 U 308/01

DRsp Nr. 2003/3593

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Mietvertrages

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die nachträgliche Anmietung weiterer Räume einen selbständigen, zu dem bisherigen Vertrage hinzutretenden Mietvertrag darstellt.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Klage