BGH - Beschluß vom 05.07.2005
VIII ZR 301/04
Normen:
ZPO § 543 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 576
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 16.09.2004

Zulässigkeit der teilweisen Beschränkung der Revision

BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 301/04

DRsp Nr. 2005/10785

Zulässigkeit der teilweisen Beschränkung der Revision

1. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muß sich nicht zwingend aus dem Tenor des Urteils, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.2. Eine teilweise Zulassung der Revision ist zulässig, soweit sie ein teilurteilsfähigen Teil des Streitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.

Normenkette:

ZPO § 543 ;

Gründe: