BGH - Urteil vom 08.04.2009
VIII ZR 128/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 1; II. BV § 27;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 765
MDR 2009, 794
NJW 2009, 2058
NZM 2009, 478
WuM 2009, 351
ZMR 2009, 675
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 111/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 328/06

Zulässigkeit einer anteiligen Belastung eines Mieters durch formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag mit den Kosten für den Aufzug in einem Nachbargebäude; Vorliegen eines separaten Gebäudes; Begriff der Betriebskosten

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 128/08

DRsp Nr. 2009/11222

Zulässigkeit einer anteiligen Belastung eines Mieters durch formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag mit den Kosten für den Aufzug in einem Nachbargebäude; Vorliegen eines separaten Gebäudes; Begriff der Betriebskosten

Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 1; II. BV § 27;

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit 1991 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B. . Der Formularmietvertrag der Parteien enthält folgende Regelungen:

"§ 3 Miete und Nebenkosten

...

2. Nebenkosten (z. B. Heizkostenvorschuss)

Betriebskostenvorschuß gem. § 27 der II. BVO zur Zeit 95,-- DM
Heizkostenvorauszahlung zur Zeit 140,-- DM

...

§ 4 Zahlung der Miete und der Nebenkosten

...

2.