BayObLG vom 22.07.1991
RE-Miet 1/91
Normen:
ZPO § 541 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 524
WuM 1991, 468
ZMR 1991, 377

Zulässigkeit einer Vorlage zum Rechtsentscheid

BayObLG, vom 22.07.1991 - Aktenzeichen RE-Miet 1/91

DRsp Nr. 1993/1517

Zulässigkeit einer Vorlage zum Rechtsentscheid

»1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die Rechtsfrage durch einen nach Erlaß des Vorlagebeschlusses veröffentlichten Rechtsentscheid beantwortet worden ist.2. Die Umdeutung einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage in eine solche wegen beabsichtigter Abweichung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht erkennen läßt, wie das Landgericht über die Rechtsfrage entscheiden wollte.«

Normenkette:

ZPO § 541 Abs. 1 ;

I. Der Kläger hat durch Vertrag vom 19.6.1967 eine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Nach dem Tod der Ehefrau nahm der Mieter am 9.6.1978 die unverheiratete Beklagte in die Wohnung auf und lebte dort mit ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bis er am 22.1.1990 verstarb. Der Mieter hinterließ keine letztwillige Verfügung und wurde auf Grund Gesetzes von Geschwistern beerbt. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 20.3.1991 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:

Tritt der nichteheliche Lebenspartner gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 2 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein?