I. Der Kläger hat durch Vertrag vom 19.6.1967 eine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Nach dem Tod der Ehefrau nahm der Mieter am 9.6.1978 die unverheiratete Beklagte in die Wohnung auf und lebte dort mit ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bis er am 22.1.1990 verstarb. Der Mieter hinterließ keine letztwillige Verfügung und wurde auf Grund Gesetzes von Geschwistern beerbt. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 20.3.1991 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:
Tritt der nichteheliche Lebenspartner gemäß §
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