OLG Köln - Urteil vom 17.12.1998
1 U 42/98
Normen:
BGB §§ 123, 141, 142, 242, 912 ; ZPO §§ 33, 198, 301 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 882
NZM 1999, 417
OLGReport-Köln 1999, 101
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 66/98

Zulässigkeit eines Teilurteils; arglistiges Verschweigen eines Mietrückstandes im Hauptmietverhältnis durch Untervermieter

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 U 42/98

DRsp Nr. 1999/3882

Zulässigkeit eines Teilurteils; arglistiges Verschweigen eines Mietrückstandes im Hauptmietverhältnis durch Untervermieter

»1. Die bloße Anhängigkeit der Widerklage hindert eine Teilentscheidung über die Klage nicht, auch wenn der Klage und der Widerklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Ein unzulässiges Teilurteil liegt nur bei Rechtshängigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor. 2. Das Gebot der Eindeutigkeit von Zustellungsakten erfordert bei der Zustellung an einen Anwalt nach § 198 ZPO dessen unzweideutige Erklärung, den Schriftsatz als zugestellt anzunehmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann sein Verhalten als konkludente Annahme gedeutet werden. 3. Der (Unter-)Vermieter hat gegenüber dem gewerblichen Untervermieter auch ungefragt einen 3-monatigen Mietrückstand im Hauptmietverhältnis zu offenbaren. 4. Wird der Untermietvertrag und die damit zusammenhängendn Vereinbarungen wegen arglistigen Verschweigens des Mietrückstandes angefochten, sind die vom Getäuschten gezogenen Nutzungen nicht saldierend bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche aus dem angefochtenen Geschäft sind rechtlich selbständig und aufrechenbar.«

Normenkette:

BGB §§ 123, 141, 142, 242, 912 ; ZPO §§ 33, 198, 301 ;

Gründe: