Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
I.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht sie verurteilt, gemäß § 546 BGB das Betriebsgelände F.-weg in D. (Gelände der ehemaligen A.-Tankstelle) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
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