OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2009
I-24 U 18/07
Normen:
ZPO § 301; BGB § 546;
Fundstellen:
MietRB 2009, 259
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 260/06

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Klage auf Räumung eines Mietobjekts und Bezahlung von Mietrückständen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 18/07

DRsp Nr. 2009/15535

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Klage auf Räumung eines Mietobjekts und Bezahlung von Mietrückständen

Klagt der Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen und Räumung, ist ein Teilurteil über die Räumung zulässig, wenn die Räumungspflicht auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht und die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände für die Räumung gänzlich bedeutungslos ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 301; BGB § 546;

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht sie verurteilt, gemäß § 546 BGB das Betriebsgelände F.-weg in D. (Gelände der ehemaligen A.-Tankstelle) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.