I. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der von ihm einbehaltenen Mieten für die Zeit von Juni 2003 bis Juni 2004 in Höhe von (13 Mon. x 766,93 EUR/Mon.) 9.970,09 EUR und für die Zeit von Juli bis Dezember 2004 in Höhe von (6 Mon. x 2.684,28 EUR/Mon.) 16.105,68 EUR, insgesamt zu 26.075,77 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03. Mai 2005. Darin hat der Senat u. a. ausgeführt:
"...
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte (auch über das Mietende mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hinaus) mit Blick auf §
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