OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2005
I-24 U 12/05
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 536 ; BGB § 307 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1045
OLGReport-Düsseldorf 2005, 591
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 174/04

Zulässigkeit formularmäßiger Vereinbarungen von Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot im gewerblichen Mietrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 12/05

DRsp Nr. 2005/9099

Zulässigkeit formularmäßiger Vereinbarungen von Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot im gewerblichen Mietrecht

»Im gewerblichen Mietrecht dürfen Minderungsausschluss und Aufrechnungsverbot formularmäßig vereinbart werden, solange Bereicherungsansprüche des Mieters wegen vorhandener Mängel nicht ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 536 ; BGB § 307 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der von ihm einbehaltenen Mieten für die Zeit von Juni 2003 bis Juni 2004 in Höhe von (13 Mon. x 766,93 EUR/Mon.) 9.970,09 EUR und für die Zeit von Juli bis Dezember 2004 in Höhe von (6 Mon. x 2.684,28 EUR/Mon.) 16.105,68 EUR, insgesamt zu 26.075,77 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03. Mai 2005. Darin hat der Senat u. a. ausgeführt:

"...

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte (auch über das Mietende mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hinaus) mit Blick auf § 8 Nr. 1 Abs. 1 Mietvertrag (MV) daran gehindert ist, die laufende Miete zu mindern oder mit Schadensersatzansprüchen gegen sie aufzurechnen.