BGH - Beschluss vom 30.01.2024
VIII ZB 43/23
Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 241/2024
MietRB 2024, 93
ZAP 2024, 355
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 111/22
LG Detmold, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 21/23

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus materiell-rechtlichen Gründen (verneint); Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die unrenovierte Über der Wohnung; Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZB 43/23

DRsp Nr. 2024/3235

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus materiell-rechtlichen Gründen (verneint); Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die unrenovierte Über der Wohnung; Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel

a) Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 10 mwN). b) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 32).