AG Blomberg, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 111/22
LG Detmold, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 21/23
Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus materiell-rechtlichen Gründen (verneint); Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die unrenovierte Über der Wohnung; Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZB 43/23
DRsp Nr. 2024/3235
Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91aZPO aus materiell-rechtlichen Gründen (verneint); Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die unrenovierte Über der Wohnung; Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel
a) Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91 aZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 10 mwN).b) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 32).
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