Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; BGHZ 153,
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