BGH - Beschluss vom 22.06.2010
VIII ZR 192/09
Normen:
BGB § 554 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 91/09
AG Magdeburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 151 C 1717/08

Zulassung der Revision in einem Verfahren über einen Aufwendungsersatz für die Kosten einer Ersatzwohnung während Modernisierungsarbeiten in der urspünglichen Wohnung

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 192/09

DRsp Nr. 2010/14826

Zulassung der Revision in einem Verfahren über einen Aufwendungsersatz für die Kosten einer Ersatzwohnung während Modernisierungsarbeiten in der urspünglichen Wohnung

Im Rahmen des § 554 Abs. 4 BGB ist auch dem Mieter, der sich mit einer über die gesetzlichen Grenzen der Duldungspflicht hinausgehenden Modernisierungsmaßnahme einverstanden erklärt hat und damit den Interessen des Vermieters in besonderem Maße entgegengekommen ist, ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zuzubilligen.

Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 4;

Gründe

1.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 13, vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, Tz. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 241 vorgesehen, und vom 28. Oktober 2009 - , WuM 2009, , Tz. 11), aus den Gründen des Urteils.