OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2005
I-10 U 172/04
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 143 § 177 Abs. 1 § 182 § 184 Abs. 1 § 254 § 398 § 535 Abs. 2 § 566 (a.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2005, 909
ZMR 2006, 35
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.10.2004

Zum Anspruch auf rückständige Miete aus einem Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen I-10 U 172/04

DRsp Nr. 2005/20129

Zum Anspruch auf rückständige Miete aus einem Mietvertrag

1. Bei einer im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft angeordneten und im Handelsregister eingetragenen Gesamtvertetung der Gesellschaft durch ihre beiden Geschaftsführer ist der nur von einem Geschäftsführer unterzeichnete Eintritt der Gesellschaft in ein bestehendes Mietverhältnis gem. § 177 BGB analog zunächst schwebend unwirksam. 2. Der Beitritt wird wirksam, wenn der zweite Geschäftsführer das Verhalten des als vollmachtloser Vertreter handelnden Geschäftsführers jedenfalls konkludent gem. §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB genehmigt. 3. Zur Frage, ob der Mietvertrag infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 143 § 177 Abs. 1 § 182 § 184 Abs. 1 § 254 § 398 § 535 Abs. 2 § 566 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe: