OLG Thüringen - Beschluss vom 04.07.2008
4 W 338/08
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 187
JurBüro 2008, 534
NJW-Spezial 2008, 573
OLGReport-Jena 2008, 1009
RVGreport 2009, 35
Vorinstanzen:
LG Meiningen - 2 O 120/02 - 12.12.2007,,

Zum Feststellungsabschlag bei positiven Feststellungsklagen

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 4 W 338/08

DRsp Nr. 2008/15668

Zum Feststellungsabschlag bei positiven Feststellungsklagen

»Unabhängig vom Rechtsgrund ist in allen Fällen einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Leistungsantrag zu machen. Dies gilt auch bei Anwendung der sog. privilegierten Gebührenvorschriften der §§ 41,42 GKG

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12.12.2007 den Streitwert (für die 1. Instanz) zunächst auf insgesamt 209.169,50 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde vom 06.02.2008 begehrt die Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des im Gesamtstreitwert enthaltenen Feststellungsantrags von 37.433,28 EUR auf 66.844,80 EUR und damit verbunden eine Anhebung des Gesamtstreitwerts (der 1. Instanz) auf 238.581,02 EUR. Die Klägerin rügt den fehlerhaft angesetzten monatlichen Rentenbetrag (§ 42 GKG) und den vom Landgericht vorgenommenen Abschlag von 20 % für die positive Feststellungsklage.