FG Thüringen - Urteil vom 02.09.1998
III 326/97
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Zum Gestaltungsmissbrauch bei Ersetzung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch einen Mietvertrag unter nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1995

FG Thüringen, Urteil vom 02.09.1998 - Aktenzeichen III 326/97

DRsp Nr. 2002/4739

Zum Gestaltungsmissbrauch bei Ersetzung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch einen Mietvertrag unter nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1995

In der Ersetzung eines im Rahmen vorweggenommener Erbfolge eingeräumten unentgeltlichen Nutzungsrechtes durch einen Mietvertrag liegt kein Gestaltungsmissbrauch, wenn das Nutzungsrecht vor Abschluss des Mietvertrages zumindest schuldrechtlich aufgehoben wurde und die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen beachtet werden (Fremdvergleich; tatsächliche Durchführung).

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen trotz eines dinglichen Wohnungsrechtes steuerlich anzuerkennen ist.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt, seine Frau ist als Angestellte tätig. Mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 1992 übertrugen die Eheleute A. die Eltern des Klägers und deren Schwägerin Frau B. u. a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück als Miteigentum zu je 1/2 an den Kläger und seine Frau. Sie vereinbarten unter anderem

1. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht sowie