OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2005
I-15 U 35/04
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 540 ; BGB § 670 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 784
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.01.2004

Zum Haftungsbereich aus einer Mietausfallbürgschaft auf erstes Anfordern bzw. zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs aus einem damit zusammenhängenden Avalkreditvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen I-15 U 35/04

DRsp Nr. 2005/2800

Zum Haftungsbereich aus einer Mietausfallbürgschaft auf erstes Anfordern bzw. zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs aus einem damit zusammenhängenden Avalkreditvertrag

1. Wird ein Mietvertrag nicht aufgrund des dem Mieter eingeräumten Optionsrechts um einmalig fünf Jahre verlängert, sondern einvernehmlich sogleich um zehn Jahre, so sind Mietzinsansprüche aus diesem Zeitraum als neue Verbindlichkeiten zu qualifizieren, die bei Erteilung einer Mietausfallbürgschaft durch die Bank bzw. dem Abschluss eines damit zusammenhängenden Avalkreditvertrages auch nicht als zukünftige Rechtsgeschäfte in die Verhandlungen einbezogen worden sind und deshalb von der Mietausfallbürgschaft nicht umfasst werden. 2. Verlangt der Berechtigte Zahlungen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für eine Forderung, die, wie im Streitfall, durch die Bürgschaft nicht gesichert ist, so fehlt es an einer vertragsgemäßen Anforderung der Bürgenleistung.

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 540 ; BGB § 670 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.