OLG Rostock - Urteil vom 03.05.2001
1 U 233/00
Normen:
BGB § 985 § 556 § 861 § 862 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 560
OLGReport-Rostock 2001, 560
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 463/00

Zum Herausgabeanspruch an vermietetem Gegenstand (hier: Hotelschiff) im einstweiligen Verfügungsverfahren - Besitzstörung, verbotene Eigenmacht - Nichtigkeit des Leasingvertrags - Kündigung - unabwendbare Nachteile

OLG Rostock, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 1 U 233/00

DRsp Nr. 2002/1581

Zum Herausgabeanspruch an vermietetem Gegenstand (hier: Hotelschiff) im einstweiligen Verfügungsverfahren - Besitzstörung, verbotene Eigenmacht - Nichtigkeit des "Leasingvertrags" - Kündigung - unabwendbare Nachteile

»1. Im Verfahren der eisntweiligen Verfügung unterliegt das auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ergangene Urteil in vollem Umfang der Nachprüfung, auch wenn sich der Widerspruch nur teilweise gegen die früher im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung gerichtet hat. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege einstweiliger Verfügung vorbeugender possessorischer Besitzschutz zu gewähren ist. Dieser kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Wege eines vom Verfügungsbeklagten gestellten "Gegenantrages" zugleich über das materielle Besitzrecht des Verfügungsklägers zu befinden ist.