KG - Beschluss vom 29.08.2005
8 U 70/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 § 858 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 945
NJ 2005, 505
ZMR 2005, 951
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 120/05

Zum Recht des Vermieters zur Einstellung der Stromversorgung einer Mietwohnung bei Mietzinsrückständen

KG, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 8 U 70/05

DRsp Nr. 2005/15892

Zum Recht des Vermieters zur Einstellung der Stromversorgung einer Mietwohnung bei Mietzinsrückständen

»Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 § 858 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.

Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14.7.2005, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

" In der Sache

.............

beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält das Urteil des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis für zutreffend. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes zu bemerken: