LG Stuttgart, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 218/07
Zur Abgrenzung eines Gewerbe- vom Wohnraummietverhältnis
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 199/07
DRsp Nr. 2008/12754
Zur Abgrenzung eines Gewerbe- vom Wohnraummietverhältnis
»Bei der Vermietung von mit einem Laden verbundenen Räumlichkeiten liegt der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im gewerblichen Bereich, wenn die Räume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietet und auch genutzt werden und das Gewerbe zum Lebensunterhalt dienen soll; dies gilt selbst dann, wenn der größere Teil der Mietfläche zu Wohnzwecken genutzt wird.«