OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.2008
5 U 199/07
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 557a Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1091
NZM 2008, 726
OLGReport-Stuttgart 2008, 505
ZMR 2008, 795
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 218/07

Zur Abgrenzung eines Gewerbe- vom Wohnraummietverhältnis

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 199/07

DRsp Nr. 2008/12754

Zur Abgrenzung eines Gewerbe- vom Wohnraummietverhältnis

»Bei der Vermietung von mit einem Laden verbundenen Räumlichkeiten liegt der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im gewerblichen Bereich, wenn die Räume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietet und auch genutzt werden und das Gewerbe zum Lebensunterhalt dienen soll; dies gilt selbst dann, wenn der größere Teil der Mietfläche zu Wohnzwecken genutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 557a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Mietzinsansprüche.