KG - Urteil vom 26.01.2006
8 U 128/05
Normen:
BGB § 543 Abs. 3 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 836
NZM 2007, 41
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 760/04

Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag

KG, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 U 128/05

DRsp Nr. 2006/21795

Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag

»1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen". 2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 3 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.