I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 27. Februar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin habe ihrer sekundären Beweislast nicht genügt, sondern habe lediglich den Vortrag der Beklagten bestritten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin eine Vermietungsobliegenheit gehabt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass das Mietverhältnis mit der Schlüsselrückgabe beendet worden ist.
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