Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 535 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit vom 1. bis zum 12. September 2001 in Höhe von 501,69 EUR.
Sie hat ferner gegen den Beklagten gemäß § 284 Abs.2 BGB a.F. i.V.m. § 5 des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Mietzins für die Monate Juni, Juli und August sowie auf den in der Zeit vom 1. bis zum 12. September 2001 angefallenen Mietzins ab dem jeweils 3. Werktag des jeweils betreffenden Monats bis zum 10. September 2004 in Höhe von insgesamt 2.643,15 EUR.
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