LG Rostock, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 411/03
Zur Frage der Aufrechnung eines Erstattungsanspruches des Mieters und eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung des Vermieters
OLG Rostock, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 3 U 91/04
DRsp Nr. 2004/17353
Zur Frage der Aufrechnung eines Erstattungsanspruches des Mieters und eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung des Vermieters
Besteht ein Erstattungsanspruch der Mieteren wegen einem Ausbau gegen den Vermieter, so kann sie Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende nicht aufrechnen, da der maßgebliche Zweck des § 546a ist, Druck auf den rückgabepflichtigen Mieter auszuüben, um ihn zur Rückgabe der Mietsache zu veranlassen.