OLG Rostock - Beschluss vom 09.07.2004
3 U 91/04
Normen:
BGB § 546a ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 139
NJ 2005, 82
OLGReport-Rostock 2004, 369
ZfIR 2005, 474
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 411/03

Zur Frage der Aufrechnung eines Erstattungsanspruches des Mieters und eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung des Vermieters

OLG Rostock, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 3 U 91/04

DRsp Nr. 2004/17353

Zur Frage der Aufrechnung eines Erstattungsanspruches des Mieters und eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung des Vermieters

Besteht ein Erstattungsanspruch der Mieteren wegen einem Ausbau gegen den Vermieter, so kann sie Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende nicht aufrechnen, da der maßgebliche Zweck des § 546a ist, Druck auf den rückgabepflichtigen Mieter auszuüben, um ihn zur Rückgabe der Mietsache zu veranlassen.

Normenkette:

BGB § 546a ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.