KG - Beschluss vom 13.07.2005
8 W 45/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 963
MDR 2006, 534
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3/05

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für Feststellungsklage auf Räumungspflicht

KG, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 8 W 45/05

DRsp Nr. 2005/15899

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für Feststellungsklage auf Räumungspflicht

»1. Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung der Räumungspflicht, wenn Klage auf zukünftige Leistung in Betracht kommt 2. Zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde des Beklagten zu 1) ist begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die begehrte Prozesskostenhilfe bezüglich des Herausgabe- und Räumungsanspruches zu Unrecht verweigert, weil die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).