KG - Urteil vom 12.05.2005
8 U 7/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 992
NJW-RR 2006, 382
NZM 2005, 946
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 220/04

Zur Frage einer stillschweigenden konkludenten Kündigung eines Mietvertrags

KG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 8 U 7/05

DRsp Nr. 2005/15901

Zur Frage einer stillschweigenden konkludenten Kündigung eines Mietvertrags

»Von dem Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Vertragsaufhebung eines Mietvertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn in ihrem Rahmen Fragen offen bleiben würden, welche die Vertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise geregelt hätten.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der für die Zeit von Januar 2004 bis April 2004 für die im ersten Obergeschoss des Hauses nnnnnnnnn in nnnnnnn belegenen Räume geltend gemachten Mietzinsdifferenz in Höhe von insgesamt 3.260,68 EUR.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass das die im ersten Obergeschoss belegenen Räume betreffende Mietverhältnis zwischen den Parteien, das entsprechend der Vereinbarung vom 24. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 dauern sollte, nicht vorzeitig beendet worden ist. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juli 2003 enthält, wie das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, keine rechtsverbindliche Willenserklärung, die den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages zum Gegenstand hat.