Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Abs.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der für die Zeit von Januar 2004 bis April 2004 für die im ersten Obergeschoss des Hauses nnnnnnnnn in nnnnnnn belegenen Räume geltend gemachten Mietzinsdifferenz in Höhe von insgesamt 3.260,68 EUR.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass das die im ersten Obergeschoss belegenen Räume betreffende Mietverhältnis zwischen den Parteien, das entsprechend der Vereinbarung vom 24. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 dauern sollte, nicht vorzeitig beendet worden ist. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juli 2003 enthält, wie das Landgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, keine rechtsverbindliche Willenserklärung, die den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages zum Gegenstand hat.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|