OLG Brandenburg - Urteil vom 28.03.2008
7 U 174/07
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/07

Zur Höhe von Mietzinsforderungen aus der tageweisen Vermietung einer Brecheranlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 7 U 174/07

DRsp Nr. 2008/10394

Zur Höhe von Mietzinsforderungen aus der tageweisen Vermietung einer Brecheranlage

Zur Höhe von Miet- und Werklohnforderungen aus der tageweisen Bereitstellung einer Brecheranlage mit Bedienungspersonal.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus Vertrag vom 6.9.2006 eine Mietzinsrestforderung in Höhe von - zuletzt - 3.400 EUR geltend gemacht. Gegenstand des Vertrages war die Vermietung einer Brecheranlage zum Tagessatz inklusive Bedienungspersonal zu einem Einzelpreis von 900 EUR bei einem Einsatz von acht Stunden pro Tag und von 1.000 EUR bei einem Einsatz von zehn Stunden pro Tag.

Des Weiteren hat der Kläger eine Vergütung von so genannten Brecherleistungen gemäß dem Vertrag der Parteien vom 22.6.2006 in Höhe von 11.382,90 EUR eingeklagt. Schließlich hat er bezüglich beider Einzelforderungen jeweils Mahnkosten in Höhe von 10 EUR gefordert.

Das Landgericht hat zum zeitlichen Umfang der Verwendung der mit Vertrag vom 6.9.2006 vermieteten Brecheranlage Beweis erhoben.