KG - Urteil vom 18.02.2002
8 U 9009/00
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 325 ; BGB § 537 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 183
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 725/99

Zur Wiederherstellungspflicht des Vermieters und zur Schadenersatzpflicht des Mieters bei unberechtigter Zerstörung eines Bestandteils der Mietsache durch Mieter

KG, Urteil vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 8 U 9009/00

DRsp Nr. 2002/13912

Zur Wiederherstellungspflicht des Vermieters und zur Schadenersatzpflicht des Mieters bei unberechtigter Zerstörung eines Bestandteils der Mietsache durch Mieter

1. Bei einer Teilzerstörung der Mietsache hängt die Wiederherstellungspflicht des Vermieters - wie auch bei erheblicher Beschädigung der Mietsache - im Wesentlichen davon ab, inwieweit ihm die Kosten für die Wiederherstellung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach § 242 BGB zumutbar sind (sogenannte Opfergrenze), wobei auch ggf. ein Verschulden des Vermieters an der Zerstörung zu berücksichtigen ist.2. Ist durch eine bewusst unter Vertragsbruch vorgenommene Umbaumaßnahme des Mieters der dem Mietvertrag zugrundeliegende, an und für sich gebäudefremde Zustand eines Teils der Mietsache "zerstört" und im Ergebnis der frühere Zustand des Gebäudes wieder hergestellt worden, so erscheint es angemessen, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben den Vermieter auf eine Schadenersatzforderung, die ihm nach § 325 BGB im Falle des Eintritts eines Schadens zusteht, zu verweisen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 325 ; BGB § 537 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe: