Der am 3. Mai 2005 bei Gericht eingegangene Einspruch des Klägers gegen das am 18. Mai 2005 zugestellte Versäumnisurteil vom 2. Mai 2005 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat er nur hinsichtlich der Kosten bezüglich des von den Parteien für erledigt erklärten ursprünglichen Klageantrag zu 1) (Räumung) Erfolg.
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