KG - Urteil vom 15.08.2005
12 U 121/04
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 339 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 535 Abs. 2 § 546a ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 989
NJW-RR 2006, 514
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 452/03

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils an einen in Strafhaft befindlichen Beklagten sowie zur Begründetheit eines Anspruchs auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung

KG, Urteil vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 12 U 121/04

DRsp Nr. 2005/18535

Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils an einen in Strafhaft befindlichen Beklagten sowie zur Begründetheit eines Anspruchs auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung

1. Durch die Zustellung eines Versäumnisurteils an die Heimatadresse eines in Strafhaft befindlichen Beklagten wird die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. 2. Ein Anspruch auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung scheidet aus, wenn dem Mieter der Gebrauch der Mietsache infolge Auswechselung der Schlösser durch den Vermieter vorenthalten wird.

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1 § 339 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 535 Abs. 2 § 546a ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a ;

Entscheidungsgründe:

Der am 3. Mai 2005 bei Gericht eingegangene Einspruch des Klägers gegen das am 18. Mai 2005 zugestellte Versäumnisurteil vom 2. Mai 2005 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat er nur hinsichtlich der Kosten bezüglich des von den Parteien für erledigt erklärten ursprünglichen Klageantrag zu 1) (Räumung) Erfolg.