BGH - Urteil vom 30.03.2001
V ZR 461/99
Normen:
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 540 ; BGB § 459 Abs. 2, § 463 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1777
MDR 2001, 801
NJW 2001, 2551
NZM 2001, 636
ZNotP 2001, 322
ZfIR 2001, 447
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Zurückverweisung im Berufungsverfahren; Zusicherung eines Mieterträgen

BGH, Urteil vom 30.03.2001 - Aktenzeichen V ZR 461/99

DRsp Nr. 2001/8244

Zurückverweisung im Berufungsverfahren; Zusicherung eines Mieterträgen

»1. Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat. 2. Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.«

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 540 ; BGB § 459 Abs. 2, § 463 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte durch notarielle Urkunde vom 25. April 1997 zum Preis von 550.000,00 DM ein ihr gehörendes Hausgrundstück in A. an die Kläger zu je 1/2.