BGH - Beschluß vom 25.06.2008
VIII ZR 81/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 614
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 21814/04
AG München, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 474 C 2368/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Räumung einer Wohnung bzw. die Zustimmung des Vermieters zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 81/05

DRsp Nr. 2008/13514

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Räumung einer Wohnung bzw. die Zustimmung des Vermieters zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 535 ;

Gründe:

Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses (§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten geräumt worden war.