Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.04.2006 hat das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Landgericht zur Entscheidung über die Klage sachlich nicht zuständig sei. Mit Beschluss vom 03.07.2006 hat das Landgericht der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die streitgegenständliche Zustimmungsregelung seit dem 15.03.2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) sowie Zahlungsansprüche in Höhe von 1.705,05 Euro nebst Zinsen geltend macht. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
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