BGH - Beschluß vom 01.03.2006
VIII ZB 28/05
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; ZPO § 15 Abs. 1 ; DiplBezÜbk Art. 31, 37 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 809
MDR 2006, 1367
NJW 2006, 1810
NZM 2006, 375
ZMR 2006, 445
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 444/04
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 104c C 181/04

Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland; Letzter inländischer Wohnsitz bei Exterritorialität des sich im ausland aufhaltenden Beklagten

BGH, Beschluß vom 01.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 28/05

DRsp Nr. 2006/8514

Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland; Letzter inländischer Wohnsitz bei Exterritorialität des sich im ausland aufhaltenden Beklagten

»a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ; ZPO § 15 Abs. 1 ; DiplBezÜbk Art. 31, 37 ;

Gründe: