LG Berlin, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 444/04
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 104c C 181/04
Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland; Letzter inländischer Wohnsitz bei Exterritorialität des sich im ausland aufhaltenden Beklagten
BGH, Beschluß vom 01.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 28/05
DRsp Nr. 2006/8514
Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland; Letzter inländischer Wohnsitz bei Exterritorialität des sich im ausland aufhaltenden Beklagten
»a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozess ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozesspartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.«