BGH - Urteil vom 21.03.2001
XII ZR 241/98
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Zustandekommen eines Mietvertrages; Minderung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen XII ZR 241/98

DRsp Nr. 2001/7800

Zustandekommen eines Mietvertrages; Minderung des Mietzinses

1. Ist nicht klar, ob bei den Parteien eines Mietvertrages befindliche Vertragsurkunden die gleiche Fassung haben, so ist ein Mietvertrag jedenfalls dann als zustande gekommen anzusehen, wenn der Vermieter dem Mieter die in der schriftlichen Vertragsurkunde bezeichneten Räume zum Gebrauch zur Verfügung gestellt und der Mieter sie übernommen und genutzt und dafür zunächst den schriftlich vererinbarten Mietzins entrichtet hat. Dieses Verhalten läßt sich nicht mit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung (hier: Bewilligung von Fördermitteln) in Einklang bringen. 2. Anforderungen an die Substantiierung von Mängeln der Mietsache.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Anspruch.