BGH - Beschluß vom 15.01.2008
VIII ZR 351/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 139
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 300/05
AG Karlsruhe, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 262/04

Zustandekommen eines Versorgungsvertrages

BGH, Beschluß vom 15.01.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 351/06

DRsp Nr. 2008/4556

Zustandekommen eines Versorgungsvertrages

Empfänger der im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH - VIII ZR 138/06 - 15.02.2006).

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO).