OLG München - Urteil vom 02.07.1993
23 U 1605/93
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 254
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 6737/88

Zustimmung zu einem gewerblichen Untermietvertrag

OLG München, Urteil vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 23 U 1605/93

DRsp Nr. 1998/15195

Zustimmung zu einem gewerblichen Untermietvertrag

»Zur Zustimmung zu einem gewerblichen Untermietvertrag.«

Normenkette:

BGB § 549 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung eines Mietzinszuschlags wegen Untervermietung in Anspruch.

Die Kläger sind nach unterschiedlicher Beteiligung (vgl. Bl. 4 d.A.) Eigentümer eines Geschäftsgrundstückes in , , auf dem sich das Einkaufszentrum befindet.

Die Rechtsvorgängerin der Kläger, die Firma Handelszentrum schloß am 29.5.1984 mit der Beklagten einen Mietvertrag über das nunmehr im Eigentum der Kläger stehende Geschäftsgrundstück, in dem u.a. festgehalten ist (vgl. dazu Anlage K 1, zu Bl. 1/24 d. A.):

§ 3: Miethöhe

Der Mietzins beträgt monatlich DM 12,-- pro m²/Mietfläche ...

§ 7: Benutzung der Mieträume/Untervermietung

(1) Die Rechte des Mieters aus dieser Vereinbarung können auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters übertragen werden. Diese ist zu erteilen, wenn der Mieter nachweist, daß dieser bonitätsmäßig dem Mietet gleichzusetzen ist.