BGH - Urteil vom 06.04.2005
VIII ZR 54/04
Normen:
BGB § 549 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 891
DB 2005, 2814
MDR 2005, 1101
NJW 2005, 1776
NZM 2005, 450
WuM 2005, 387
ZMR 2005, 606
ZfIR 2005, 478
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.01.2004
AG Köln,

Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 54/04

DRsp Nr. 2005/6670

Zustimmungsbedürftigkeit des Wärmecontracting während laufenden Mietverhältnisses

»Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.«

Normenkette:

BGB § 549 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung am W. Platz in K. ; das dortige Gebäude steht im Eigentum der Klägerin. Den Mietvertrag haben die Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 28. Februar 1977 abgeschlossen. Dieser Vertrag lautet in § 7 unter anderem:

"...

4. Die Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung, und zwar die Brennstoffkosten einschließlich Anfuhr-, Bedienungs- und Wartungskosten einschließlich Trinkgelder, auch wenn die Bedienung durch den Vermieter selbst durchgeführt wird, werden nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt.

5. In demselben Verhältnis werden auch die Unkosten des Vermieters für die laufende Instandhaltung der Heizungs- und Warmwasseranlage umgelegt.