OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.09.1995
3 Wx 259/95
Normen:
WEG § 1 Abs. 1, Abs. 6 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)256a
FGPrax 1996, 16
NJW-RR 1996, 267
NJWE-MietR 1996, 83
WE 1996, 72
Wohnungseigentümer 1996, 42
WuM 1995, 727
ZMR 1996, 39

Zweckbestimmung Büroräume - Kinderarztpraxis

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 259/95

DRsp Nr. 1996/29154

Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

»Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als »Büroräume« ist die Ausübung einer Kinderarztpraxis nicht vereinbar.«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 1, Abs. 6 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe (Auszug):

"Die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung des LG, die in der Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung »Büroräume« sei mit der Nutzung als Kinderarztpraxis nicht vereinbar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein »Büro« ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Arbeitsraum, in dem - zum Beispiel - geschrieben, diktiert, telefoniert und verwaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Ferner werden in Büroräumen geschäftliche Besprechungen abgehalten, und auch Publikumsverkehr ist dem Begriff des Büros nicht fremd ... .

Ob man mit dem OLG Stuttgart (NJW 1987, 385; a.A. Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 134) annehmen kann, daß die von Büroräumen ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich anderer und geringerer Art sind als die durch die Ausübung einer Praxis entstehenden und daß deshalb - generell - die Ausübung einer Arztpraxis mit der Zweckbestimmung als »Büro« unvereinbar ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.