"Die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung des LG, die in der Teilungserklärung getroffene Zweckbestimmung »Büroräume« sei mit der Nutzung als Kinderarztpraxis nicht vereinbar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein »Büro« ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Arbeitsraum, in dem - zum Beispiel - geschrieben, diktiert, telefoniert und verwaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Ferner werden in Büroräumen geschäftliche Besprechungen abgehalten, und auch Publikumsverkehr ist dem Begriff des Büros nicht fremd ... .
Ob man mit dem OLG Stuttgart (NJW 1987,
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