Sofern die
Hausordnung nicht nur bereits durch den Mietvertrag begründete Pflichten des
Mieters konkretisiert, sondern dem Mieter ggf. weitere Pflichten aufbürdet,
müssen die Parteien über ihre Geltung und Einbeziehung in den Mietvertrag eine
Vereinbarung treffen. Dabei sind die §§ 305 ff. BGB, v.a. § 305c Abs. 1BGB -
Unwirksamkeit überraschender Klauseln - zu beachten. Ein Verstoß gegen § 305cBGB kommt in Betracht, wenn die Hausordnung Verpflichtungen des Mieters
enthält, mit denen er an dieser nachgeordneten Stelle nicht mehr zu rechnen
braucht. Eine Verweisung im Mietvertrag, wonach "die geltende Hausordnung"
Vertragsbestandteil werden soll, ohne dass diese dem Vertrag beigefügt ist,
verstößt gegen § 307BGB, da aus der Vereinbarung nicht ersichtlich ist, welche
Regelungen die Hausordnung im Einzelnen enthält, LG München I v. 03.07.1997 - 7
O 18843/96, NZM 1998, 32.
Diese Hausordnung ist
Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags vom ... über die Wohnung Nr. ... im Anwesen ....
A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander
verpflichtet diese unter anderem zu Folgendem:
-
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