2. Widerspruch

Autor: Emmert

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Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, steht dem Antragsgegner gem. §§ 936, 924 ZPO ein Widerspruchsrecht zu.2)

Es handelt sich um einen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel.

Warnhinweis:

457

Der Widerspruch hemmt die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung nicht, §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Es besteht aber die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach §§ 707, 936, 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Die Einlegung des Widerspruchs führt zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Verfügungsantrag, in welcher dann über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung3)

abschließend durch Endurteil entschieden wird (§§ 925 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZPO).

Warnhinweis:

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