Autor: Emmert |
Hierbei handelt es sich um eine Art Nachverfahren,6) ohne dass es sich bei dem Antrag um ein regelrechtes Rechtsmittel handeln würde. Voraussetzung ist eine Änderung der Umstände nach Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Antrag kann auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gestellt werden. Über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wird durch Endurteil entschieden.
6) | Anders/Gehle, § 927 Rdn. 1. |
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