6. Befriedigungsrecht des Klägers

Autor: Emmert

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Wird der zu sichernde Anspruch des Klägers im Hauptverfahren bestätigt, ist durch Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung, z.B. Prozessvergleich oder Beschluss nach § 91a ZPO, auszusprechen, dass der Kläger berechtigt ist, sich insoweit aus der Sicherheit zu befriedigen (§ 283a Abs. 3 ZPO).

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Soweit der Sicherungsanordnung der Stellung einer Bürgschaft Folge geleistet wurde, hat dies deklaratorischen Charakter, da der Schutzzweck der Prozessbürgschaft es mit sich bringt, dass der Prozessbürge mit der Bürgschaftserklärung den Ausgang des Rechtsstreits ohnehin als für sich verbindlich anerkennt.48)

Praxistipp:

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Es ist daher nicht erforderlich, dem Bürgen den Streit zu verkünden, um den Prozessausgang für ihn verbindlich zu machen.49)

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