b) Voraussetzungen

Autor: Emmert

aa) Mieterhöhungserklärung

402

Auch im vereinfachten Verfahren muss der Vermieter die Mieterhöhungserklärung nach Maßgabe des § 559b Abs. 1 BGB geltend machen (§ 559c Abs. 3 Satz 1 BGB). Einzuhalten ist mindestens die Textform. Das vereinfachte Verfahren entbindet den Vermieter auch nicht vollständig von seiner Pflicht, die Maßnahmen und angesetzten Kosten zu erläutern, sondern gewährt ihm nur die aus § 559c Abs. 1 BGB ersichtlichen Erleichterungen. Er muss daher mitteilen, welche Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt wurden und welche Kosten damit insgesamt verbunden waren.

Der Vermieter muss in der Erklärung schließlich ausdrücklich klarstellen, dass er die Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB vornimmt (§ 559c Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies ist erforderlich, um den Mieter darüber zu informieren, dass ein Verzicht auf die gem. § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderliche Angabe der voraussichtlichen Betriebskostensteigerung zulässig ist und keinen Formfehler der Mieterhöhungserklärung darstellt.2)


2)

Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 32.

bb) Modernisierungsmaßnahme

403