4. Abrechnung bei Vermieterwechsel

Autor: Emmert

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Der Eigentümerwechsel schafft eine Zäsur im Mietverhältnis. Für die Abgrenzung, ob sich nach einem Eigentumsübergang Ansprüche des Mieters noch gegen den alten Vermieter (Veräußerer) oder aber den neuen Vermieter (Erwerber) richten, gilt im Regelfall das Fälligkeitsprinzip. Danach kommt es darauf an, ob die Ansprüche des Mieters im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits entstanden und fällig waren oder nicht. Alle schon vorher begründeten und fälligen Ansprüche und Verpflichtungen bleiben bei dem alten Vermieter. Sie gehen nicht nach § 566 BGB auf den Erwerber über.85)

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Hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten ist zu unterscheiden zwischen der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode, der laufenden Abrechnungsperiode und den künftigen Abrechnungsperioden. Problemlos ist die Rechtslage nur bezüglich der künftigen Abrechnungsperioden. Sie sind Sache des neuen Vermieters. Mit ihnen hat der alte Vermieter nichts mehr zu tun.