Autoren: Özdemir/Wiek |
Die Parteien können durch Individualvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel ersetzen. Möglich ist auch eine Ersetzung durch AGB-Vereinbarung. Der Vermieter muss aber bei der Vertragsänderung auf die Unwirksamkeit der bisherigen Regelung hinweisen.27) Der Mieter ist nicht verpflichtet, einer nachträglichen Ersetzung durch eine wirksame Schönheitsreparaturvereinbarung zuzustimmen.
27) | Vgl. Klimke, ZMR 2005, |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|