IV. Ersetzung unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln

Autoren: Özdemir/Wiek

95

Die Parteien können durch Individualvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel ersetzen. Möglich ist auch eine Ersetzung durch AGB-Vereinbarung. Der Vermieter muss aber bei der Vertragsänderung auf die Unwirksamkeit der bisherigen Regelung hinweisen.27)

Der Mieter ist nicht verpflichtet, einer nachträglichen Ersetzung durch eine wirksame Schönheitsreparaturvereinbarung zuzustimmen.


27)

Vgl. Klimke, ZMR 2005, 161 ff.