1. Tatsächlich angefallene Kosten

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Vermieter kann Aufwendungsersatz für die tatsächlich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten verlangen, wenn dies in der Mietaufhebungsvereinbarung vereinbart ist.1)

Erstattungsfähige Aufwendungen sind etwa die Kosten für ein Vermietungsinserat.


1)

Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 242.