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Der Vermieter kann Aufwendungsersatz für die tatsächlich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Kosten verlangen, wenn dies in der Mietaufhebungsvereinbarung vereinbart ist.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 242. Erstattungsfähige Aufwendungen sind etwa die Kosten für ein Vermietungsinserat.
Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 242.