3. Rücktritt und auflösende Bedingung

Autoren: Thanner/Wiek

a) Rücktritt

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Nach § 572 Abs. 1 BGB kann sich der Vermieter auf ein vereinbartes Rücktrittsrecht nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter nicht berufen. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Vermieter durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts den Kündigungsschutz umgehen kann.11)

Er kann das Mietverhältnis nur durch Kündigung beenden. Die Formulierung, dass der Vermieter sich auf eine Rücktrittsvereinbarung nicht berufen kann, soll vermeiden, dass der ganze Mietvertrag nach § 139 BGB als nichtig angesehen wird, wenn das Gesetz für eine Rücktrittsvereinbarung die Nichtigkeitsfolge anordnete.12) Vor Überlassung des Wohnraums kann ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt werden.13)


11)

BT-Drucks. 14/4553, S. 65; Streyl in Schmidt-Futterer, § 572 BGB Rdn. 4.

12)

BT-Drucks. 14/4553, S. 65.

13)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 572 BGB Rdn. 4.

b) Auflösende Bedingung

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