Autor: Emmert |
Unter einem Vormietrecht versteht man das Recht des Begünstigten, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung als Mieter ein Mietverhältnis mit dem Inhalt zu begründen, wie es der Vermieter mit einem Dritten abgeschlossen hat.25)
Anders als das Vorkaufsrecht ist das Vormietrecht gesetzlich nicht geregelt. Allerdings sind die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) ergänzend heranzuziehen.26) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflichten des Vermieters bei Eintritt des Vormietfalls und die Frist zur Ausübung des Vormietrechts (§ 469 BGB).
25) | Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 79; BGH vom 03.07.2002 - XII ZR 39/00, NZM 2002, 910; BGH vom 02.12.1970 - |
26) | Wolf/Eckert/Ball, aaO.; BGH vom 02.12.1970 - |
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